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Immotreuhand & Finanzierung

Interessante Neuigkeiten

EU- Richtline neu: FAGG / VRUG

FAGG – Wofür steht dieser Begriff?

Das ist die neue Abkürzung für das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Der neue Paragraph trat am 13.6.2014 als EU-Richtlinie in Kraft und betrifft alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens geschlossen werden.

Welchen Nutzen hat der neue §11 FAGG?
Der Immobilieninteressent kann von einem Fernabsatz- oder einem Außergeschäftsraumvertrag innerhalb von 14 Tagen von der Dienstleistung des Maklers zurücktreten, jedoch mit einer formellen Unterschrift dürfen wir für unsere Kunden bereits vor dieser Frist tätig werden. So sind einem Interessenten sofort nach Tätigen des Einverständnisses die Übermittlung von Detailinformationen und Besichtigungstermine möglich.

Was ist, wenn ein Kunde die Vorabinfo des FAAG nicht unterzeichnet?
Der Interessent kann sich in diesem Fall in 14 Tagen – nach Ablauf der Frist – wieder bei uns melden. Ob dann jedoch die jeweilige Immobilie noch am Markt ist, ist eine andere Frage.

Was bedeutet das nun für den Immobiliensuchenden?
Das Gesetz  klingt kompliziert, aber wir von PRO  EAL haben für unsere Kunden eine praxisfreundliche Lösung gefunden. Auf einem Blatt kurz zusammengefasst händigen wir Interessenten die Vorabinformation von PRO-REAL aus und bitten um ihre Zustimmung. Dabei ist wichtig, dass alles klar kommuniziert wird und kein Kleingedrucktes vorkommt.

 

Ist diese neue Regelung für den Kunden mit Kosten verbunden?
Nein. Der Interessent geht mit seiner Unterschrift ja noch keinen Miet- oder Kaufvertrag ein, sondern er bestätigt lediglich, sich schon vor der 14 Tage-Frist über ein Objekt informieren lassen zu können. Die Pflicht zur Zahlung einer Provision kommt nur zustande, wenn ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Das wären etwa ein Kaufvertrag, Mietvertrag oder Pachtvertrag. Das ist gesetzlich geregelt!


Gibt es Ausnahmen?
Das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz gilt nicht für Geschäftsanbahnungen im Bereich B2B, also wenn Interesse an einer Immobilie von Seiten eines Unternehmens/ Firma besteht, ist diese nicht davon betroffen. §11 FAGG betrifft lediglich Privatpersonen.